Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter der A GmbH i.L. (vormals A Versand AG). Die A GmbH i.L. wird als Gesamtrechtsnachfolgerin der B GmbH durch Haftungsbescheid vom 24.9.2010 gestützt auf §§ 191, 73 der Abgabenordnung (AO) für Umsatzsteuer 2003 der C AG i.L. (vormals D AG), soweit durch Leistungsbeziehungen der B GmbH verursacht, in Höhe von 114,97 Euro in Anspruch genommen. Dagegen richtet sich die Klage.
Die beteiligten Gesellschaften gingen von einer umsatzsteuerlichen organschaftlichen Verbundenheit zwischen der D AG (später: C AG i.L) als Organträgerin, der D Versand GmbH (später: E GmbH) als Tochtergesellschaft und der A Versand AG (später: A GmbH i.L.) als Enkelgesellschaft sowie der B GmbH (Urenkelgesellschaft) aus. Infolgedessen wurden die Umsätze der B GmbH unwidersprochen in den Umsatzsteuererklärungen der D AG erfasst und die Jahresabschlüsse der Gesellschaften entsprechend testiert. Die A GmbH i.L. wurde durch Verschmelzung zum 1.1.2007 Gesamtrechtsnachfolgerin der B GmbH (Vertrag vom 21.8.2007).
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