FG Münster - Urteil vom 17.08.2017
10 K 2472/16
Normen:
AO § 233a; AO § 238; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
DB 2017, 18
DB 2017, 19

Festsetzung der Höhe der Nachzahlungszinsen ohne Berücksichtigung des Einzelfalls verfassungsgemäß

FG Münster, Urteil vom 17.08.2017 - Aktenzeichen 10 K 2472/16

DRsp Nr. 2018/3202

Festsetzung der Höhe der Nachzahlungszinsen ohne Berücksichtigung des Einzelfalls verfassungsgemäß

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 233a; AO § 238; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Höhe der (Nachzahlungs-)Zinsen nach § 233a AO aufgrund des Zinssatzes von 6 % für den Zeitraum vom 1.4.2012 bis zum 15.1.2016 bzw. für die vollen Monate von April 2012 bis Dezember 2015 verfassungswidrig ist.

Die Kläger sind Ehepartner und wurden in den Jahren 2010 und 2011 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Nachdem die Kläger am 7.2.2013 ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 abgegeben hatten, setzte der Beklagte (das Finanzamt --FA--) mit Bescheid vom 6.12.2013 die Einkommensteuer 2011 i.H.v. 35.305 € fest. Hieraus ergab sich eine nachzuzahlende Einkommensteuer i.H.v. 23.654 €. In dem Bescheid setzte das FA des Weiteren (Nachzahlungs-)Zinsen nach § 233a AO fest, und zwar i.H.v. 946 €. Laut dem Bescheid begann der Zinslauf hierfür am 1.4.2013 und endete am 9.12.2013. Zu verzinsen waren danach acht volle Monate (April 2013 bis November 2013) zu je 0,5 %.