BGH - Beschluss vom 15.11.2018
IX ZR 81/18
Normen:
InsO § 17 Abs. 2 S. 1-2; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2019, 192
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, vom 01.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 485/14
OLG Bamberg, vom 23.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 177/16

Feststellung der Zahlungsunfähigkeit hinsichtlich Entbehrlichkeit der Aufstellung einer Liquiditätsbilanz bei Zahlungseinstellung

BGH, Beschluss vom 15.11.2018 - Aktenzeichen IX ZR 81/18

DRsp Nr. 2018/18661

Feststellung der Zahlungsunfähigkeit hinsichtlich Entbehrlichkeit der Aufstellung einer Liquiditätsbilanz bei Zahlungseinstellung

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 23. März 2018 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 210.785,62 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 17 Abs. 2 S. 1-2; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde deckt keinen durchgreifenden Zulassungsgrund auf.

1. Zwar kann der Würdigung des Berufungsgerichts nicht beigetreten werden, eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) sei nicht hinreichend dargelegt, weil nicht festgestellt werden könne, ob die Schuldnerin einen wesentlichen Teil ihrer Verbindlichkeiten nicht habe bezahlen können. Dieser Rechtsfehler ist indessen nicht entscheidungserheblich.

a) Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet (BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, WM 2015, 1202 Rn. 12).