BGH - Urteil vom 26.01.2016
II ZR 394/13
Normen:
ZPO § 562 Abs. 1; GmbHG § 64 S. 1; InsO § 17 Abs. 2 S. 2; InsO § 178 Abs. 3; ZPO § 286 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2016, 1245
DB 2016, 6
DStR 2016, 1480
DZWIR 2016, 479
DZWIR 26, 479
GmbHR 2016, 701
MDR 2016, 837
NZI 2016, 588
WM 2016, 974
ZIP 2016, 1119
Vorinstanzen:
LG München I, vom 07.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 HKO 6647/12
OLG München, vom 06.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 571/13

Feststellung einer die Insolvenzreife der Schuldnerin (hier: GmbH) mit begründenden Forderung; Rechtskraftwirkung einer späteren Feststellung dieser Forderung zur Insolvenztabelle; Vorliegen eines Aktivtausches bei Leistung einer Zahlung an einen absonderungsberechtigten, durch eine Gesellschaftssicherheit besicherten Gläubiger; Begründung der gesetzlichen Vermutung der Zahlnungsunfähigkeit durch eine Zahlungseinstellung

BGH, Urteil vom 26.01.2016 - Aktenzeichen II ZR 394/13

DRsp Nr. 2016/9082

Feststellung einer die Insolvenzreife der Schuldnerin (hier: GmbH) mit begründenden Forderung; Rechtskraftwirkung einer späteren Feststellung dieser Forderung zur Insolvenztabelle; Vorliegen eines Aktivtausches bei Leistung einer Zahlung an einen absonderungsberechtigten, durch eine Gesellschaftssicherheit besicherten Gläubiger; Begründung der gesetzlichen Vermutung der Zahlnungsunfähigkeit durch eine Zahlungseinstellung

a) Bei der Beurteilung der Frage, ob gegen die Schuldnerin eine deren Insolvenzreife mit begründende Forderung bestanden hat, erstreckt sich die Rechtskraftwirkung einer späteren Feststellung dieser Forderung zur Insolvenztabelle nach § 178 Abs. 3 InsO nicht auf den Geschäftsführer der Schuldnerin; dessen Verhalten im Anmeldeverfahren kann aber eine im Rahmen der Tatsachenfeststellung (§ 286 Abs. 1 ZPO) zu berücksichtigende Indizwirkung haben.b) Wenn eine Zahlung an einen absonderungsberechtigten, durch eine Gesellschaftssicherheit besicherten Gläubiger geleistet wird, liegt ein Aktiventausch vor, soweit infolge der Zahlung die Gesellschaftssicherheit frei wird und der Verwertung zugunsten aller Gläubiger zur Verfügung steht; bei einem solchen Aktiventausch entfällt im wirtschaftlichen Ergebnis eine masseschädliche Zahlung (Anschluss an BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 - II ZR 366/13, BGHZ 206, 52 Rn. 26).

Tenor