BGH - Urteil vom 10.07.2012
VI ZR 341/10
Normen:
GmbHG § 43 Abs. 1; AktG § 93 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2012, 2271
BB 2013, 2243
DB 2012, 1799
GmbHR 2012, 964
MDR 2012, 1029
NJW 2012, 3439
WM 2012, 1591
ZIP 2012, 1552
ZInsO 2012, 1953
wistra 2012, 380
Vorinstanzen:
LG München I, vom 04.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 13765/07
OLG München, vom 16.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 2234/09

Garantenpflicht gegenüber außenstehenden Dritten bzgl. der Verhinderung einer Schädigung ihres Vermögens allein aus der Stellung als Geschäftsführer einer GmbH bzw. Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft

BGH, Urteil vom 10.07.2012 - Aktenzeichen VI ZR 341/10

DRsp Nr. 2012/15687

Garantenpflicht gegenüber außenstehenden Dritten bzgl. der Verhinderung einer Schädigung ihres Vermögens allein aus der Stellung als Geschäftsführer einer GmbH bzw. Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft

Allein aus der Stellung als Geschäftsführer einer GmbH bzw. Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft ergibt sich keine Garantenpflicht gegenüber außenstehenden Dritten, eine Schädigung ihres Vermögens zu verhindern. Die Pflichten aus der Organstellung zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte der Gesellschaft aus § 43 Abs. 1 GmbHG, § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG, zu denen auch die Pflicht gehört, für die Rechtmäßigkeit des Handelns der Gesellschaft Sorge zu tragen, bestehen grundsätzlich nur dieser gegenüber und lassen bei ihrer Verletzung Schadensersatzansprüche grundsätzlich nur der Gesellschaft entstehen.

Tenor

Auf die Revisionen der Beklagten zu 2 und 3 wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. November 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GmbHG § 43 Abs. 1; AktG § 93 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand