5.3 Gegenstand der Jahresabschlussprüfung

Autor: Koch

5.16

Der Gegenstand und der Umfang einer Jahresabschlussprüfung ergeben sich aus § 317 HGB. Somit ist zunächst der Jahresabschluss gem. § 242 Abs. 1, 2 HGB, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie der gem. § 264 Abs. 1 HGB zu erstellende Anhang der Prüfung zu unterziehen.

5.17

Darüber hinaus ist die Buchführung des zu prüfenden Unternehmens in die Prüfung einzubeziehen. Dies betrifft insbesondere die Finanzbuchhaltung, aber auch die Nebenbuchhaltungssysteme wie etwa die Anlagen-, die Lager-, die Lohn- und Gehaltsbuchhaltung oder Kassensysteme. Darüber hinaus sind auch innerbetriebliche Kostenrechnungssysteme prüfungsrelevant, wenn diese als Grundlage für die Bewertung von Jahresabschlusspositionen, wie z.B. selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, unfertige Erzeugnisse/Leistungen, aktivierte Eigenleistungen und Rückstellungen herangezogen werden.

5.18

Die Prüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften zur Aufstellung des Jahresabschlusses sowie die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, wie Nachvollziehbarkeit, Unveränderbarkeit, Richtigkeit, Zeitgerechtigkeit, Geordnetheit und Vollständigkeit, im Rahmen der unterjährigen Buchführung beachtet wurden. Es handelt sich somit um eine Prüfung der Ordnungs- und Gesetzesmäßigkeit der Buchführung und des Jahresabschlusses.

5.19