BGH - Beschluss vom 21.12.2016
1 StR 112/16
Normen:
StPO § 200 Abs. 1 S. 1; StPO § 349 Abs. 4; AO § 370; StGB § 27 Abs. 1; StGB § 52; StPO § 261; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 1007
HFR 2017, 1166
NStZ 2017, 337
NStZ-RR 2017, 5
StV 2018, 20
ZInsO 2017, 832
wistra 2017, 270
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 22.07.2015

Gehilfenvorsatz im Rahmen der Beihilfe zur Steuerhinterziehung; Beachtung der Verfahrensvoraussetzung einer wirksamen Anklageschrift in jeder Lage des Verfahrens; Wahrung der Umgrenzungsfunktion im Hinblick auf die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten der Steuerhinterziehung; Rechtsfehler des Tatgerichts hinsichtlich der zwischen der Angeklagten und den Zeugen geführten sog. Klartextgespräche

BGH, Beschluss vom 21.12.2016 - Aktenzeichen 1 StR 112/16

DRsp Nr. 2017/4093

Gehilfenvorsatz im Rahmen der Beihilfe zur Steuerhinterziehung; Beachtung der Verfahrensvoraussetzung einer wirksamen Anklageschrift in jeder Lage des Verfahrens; Wahrung der Umgrenzungsfunktion im Hinblick auf die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten der Steuerhinterziehung; Rechtsfehler des Tatgerichts hinsichtlich der zwischen der Angeklagten und den Zeugen geführten sog. Klartextgespräche

Auch berufstypische Handlungen, wie Beratungs- oder Unterstützungshandlungen von Rechtsanwälten, können eine strafbare Beihilfe darstellen. Allerdings kann nicht jede Handlung, die sich im Ergebnis tatfördernd auswirkt, als strafbare Beihilfe gewertet werden kann. Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen, und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag als Beihilfehandlung zu werten. Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ.

Tenor