FG Hessen, vom 16.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 302/18
Geltendmachung von Erstattungsansprüchen des Jobcenters gegenüber der Familienkasse
BFH, Urteil vom 19.01.2023 - Aktenzeichen III R 36/21
DRsp Nr. 2023/6192
Geltendmachung von Erstattungsansprüchen des Jobcenters gegenüber der Familienkasse
1. Erstattungsansprüche des Jobcenters nach § 74 Abs. 2EStG i.V.m. §§ 102 bis 105SGB X sind mit der allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen, da zwischen den Leistungsträgern kein Über- und Unterordnungsverhältnis besteht.2. Für die Monate, in denen die Familienkasse rechtzeitig geleistet hat, scheidet ein Erstattungsanspruch des Jobcenters aus (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, Senatsurteil vom 02.06.2022 - III R 9/21, BFHE 277, 294, BStBl II 2022, 840).3. Ein Erstattungsanspruch ist außerdem ausgeschlossen, wenn die Familienkasse selbst geleistet hat, bevor sie von der Leistung des Jobcenters Kenntnis erlangt hat (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, Senatsurteil vom 02.06.2022 – III R 9/21, BFHE 277, 294, BStBl II 2022, 840).4. Im Fall des § 74 Abs. 2EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB X hat die Familienkasse von der Leistung des Jobcenters Kenntnis erlangt, sobald eine entsprechende Mitteilung unter der eigens für Erstattungsanträge eingerichteten Funktionsadresse der Familienkasse eingegangen ist.
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