BGH - Beschluss vom 19.04.2011
II ZB 25/10
Normen:
GmbHG § 5 Abs. 1; GmbHG § 5a Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BGHZ 189, 254
DNotZ 2011, 705
DZWiR 2011, 378
FGPrax 2011, 191
GmbHR 2011, 699
NJW 2011, 1881
NZG 2011, 664
NZI 2011, 547
NotBZ 2011, 254
WM 2011, 984
ZIP 2011, 955
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Mitte, vom 17.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen HRB 112959
OLG Hamburg, vom 12.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 W 78/10

Geltung des Sacheinlagenverbot nicht für eine den Betrag des Mindestkapitals erreichende oder übersteigende Erhöhung des Stammkapitals einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft

BGH, Beschluss vom 19.04.2011 - Aktenzeichen II ZB 25/10

DRsp Nr. 2011/9468

Geltung des Sacheinlagenverbot nicht für eine den Betrag des Mindestkapitals erreichende oder übersteigende Erhöhung des Stammkapitals einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft

Das Sacheinlagenverbot nach § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG gilt für eine den Betrag des Mindestkapitals nach § 5 Abs. 1 GmbHG erreichende oder übersteigende Erhöhung des Stammkapitals einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nicht.

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin werden der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom 12. November 2010 und der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - Registergericht - vom 17. August 2010 aufgehoben.

Das Registergericht wird angewiesen, über die Anmeldung der Antragstellerin vom 16. März 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

Der Geschäftswert wird auf 24.500 € festgesetzt.

Normenkette:

GmbHG § 5 Abs. 1; GmbHG § 5a Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist im Handelsregister als Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit einem Stammkapital von 500 € eingetragen. Ihr Alleingesellschafter beschloss am 16. März 2010 die Erhöhung des Stammkapitals um 24.500 €. Das erhöhte Kapital sollte durch Leistung einer Sacheinlage in Form der Übertragung einer Beteiligung des Alleingesellschafters an einer anderen Gesellschaft erbracht werden.