I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine im Januar 1990 gegründete GmbH. Mehrheitsgesellschafter (70 v.H. des Stammkapitals) war in den Jahren 1990 und 1991 (Streitjahre) H.M. Er war in den Streitjahren auch der alleinige Geschäftsführer der Klägerin. Nach dem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag, den die Klägerin im Januar 1990 mit H.M. abgeschlossen hatte, sollte H.M. neben einer Gewinntantieme ein Jahresgehalt von 66 000 DM erhalten. Dieses sollte in zwölf gleichen Raten monatlich zu den üblichen Lohnzahlungsterminen der Klägerin gezahlt werden.
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