BFH - Beschluss vom 26.01.2006
VII B 220/05
Normen:
AO § 34 § 69 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 906
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 169/03

Geschäftsführerhaftung

BFH, Beschluss vom 26.01.2006 - Aktenzeichen VII B 220/05

DRsp Nr. 2006/7676

Geschäftsführerhaftung

Zur Haftung des Geschäftsführers in einer Krisensituation und bei Duldung der Führung der Geschäfte durch andere.

Normenkette:

AO § 34 § 69 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Geschäftsführer der X-GmbH. Seit 1997 war ihm von der ausländischen Muttergesellschaft ein Finanzdirektor (V) zur Seite gestellt worden mit der Maßgabe, Zahlungen ab August 1998 auf die notwendigen Haushaltsabführungen, Gehälter und Warenlieferungen zu beschränken und nur mit Zustimmung des V vorzunehmen. Im September 1998 wurde die Liquidation der GmbH zum Handelsregister angemeldet. Der Kläger und Herr S wurden zu gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren bestellt. Am 14. Oktober 1998 teilte S dem Kläger mit, sämtliche Geschäftsvorfälle selbst bestimmen zu wollen. Durch Gesellschafterbeschluss vom 18. November 1998 erhielt S Einzelvertretungsberechtigung, der Kläger blieb zusammen mit ihm zur Vertretung berechtigt. Unter dem 20. November 1998 kündigte der Kläger fristlos. Am 1. März 1999 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet.