2.2 Gesellschaftsrechtliche Betrachtung der Gründung einer UG und Übergang in eine GmbH

Autor: Tillmann

2.2

Hinsichtlich der Gründung und der gesellschaftsrechtlichen Einordnung der UG (z.B. die Bestellung des Geschäftsführers oder die Haftungsgefahren) kann auf das Recht der GmbH verwiesen werden (siehe dazu im Einzelnen Rdnr. 1.1 ff.). Es wird hier nur auf die - von der GmbH abweichenden - Besonderheiten hingewiesen.

2.2.1 Unterschied zwischen UG und GmbH

2.3

Die UG existiert seit 2008 und ist eine GmbH, deren Stammkapital weniger als 25.000 € beträgt ("Mini-GmbH"). Die Unterschiede zur GmbH sind ausschließlich in § 5a GmbHG geregelt. Im Übrigen gelten für sie die Bestimmungen zur GmbH. In folgenden Punkten unterscheidet sich die UG von der GmbH:

Das Stammkapital der UG beträgt zwischen 1 € und 24.999 € (§ 5a Abs. 1 GmbHG).

Die UG muss firmieren als "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)".1)

Es ist bei der UG nur eine Bargründung erlaubt, Sachgründungen sind nicht möglich (§ 5a Abs. 2 GmbHG).

Die Bareinlage muss vor Anmeldung in voller Höhe erbracht werden (§ 5a Abs. 2 GmbHG).