FG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.11.2021
8 K 1367/20
Normen:
EStG § 3a; EStG § 52 Abs. 4a S. 3; GewStG § 7b; GewStG § 36c Abs. 2c S. 3;

Gesonderte und einheitliche Feststellung eines steuerfreien Sanierungsertrags für Zwecke der Einkommensteuer sowie dessen Berücksichtigung beim Gewerbesteuermessbetrag

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.11.2021 - Aktenzeichen 8 K 1367/20

DRsp Nr. 2022/3205

Gesonderte und einheitliche Feststellung eines steuerfreien Sanierungsertrags für Zwecke der Einkommensteuer sowie dessen Berücksichtigung beim Gewerbesteuermessbetrag

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 3a; EStG § 52 Abs. 4a S. 3; GewStG § 7b; GewStG § 36c Abs. 2c S. 3;

Tatbestand

Streitig ist die gesonderte und einheitliche Feststellung eines steuerfreien Sanierungsertrags für Zwecke der Einkommensteuer sowie dessen Berücksichtigung beim Gewerbesteuermessbetrag gemäß § 3a, § 52 Abs. 4a Satz 3 des Einkommensteuergesetzes und § 7b, § 36c Abs. 2c Satz 3 des Gewerbesteuergesetzes jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 (BGBl. I 2018, 2338; im Folgenden nur noch EStG bzw. GewStG) im Streitjahr 2009.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft. Gegenstand ihres Unternehmens ist die [...]. Daraus erzielt sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Alleiniger Kommanditist der Klägerin ist Herr B. Einzige Komplementärin der Klägerin ist die D GmbH (im Folgenden: GmbH). Die GmbH vertritt die Klägerin, ist aber nicht am Kapital beteiligt (...). Alleiniger Geschäftsführer der Komplementärin ist B.

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