BFH - Urteil vom 11.07.2019
I R 13/18
Normen:
UmwStG 2006 § 22 Abs. 2; GewStG § 7 Satz 1 und 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 437
BStBl II 2022, 91
DStRE 2020, 373
FR 2020, 461
GmbHR 2020, 508
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 21.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1/16

Gewerbesteuerliche Behandlung der Veräußerung eines zum Buchwert in eine Kapitalgesellschaft eingebrachten Anteils einer natürlichen Person an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft

BFH, Urteil vom 11.07.2019 - Aktenzeichen I R 13/18

DRsp Nr. 2020/3259

Gewerbesteuerliche Behandlung der Veräußerung eines zum Buchwert in eine Kapitalgesellschaft eingebrachten Anteils einer natürlichen Person an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft

Bringt eine natürliche Person ihren gesamten Anteil an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft in eine Kapitalgesellschaft zum Buchwert ein und veräußert diese einen miteingebrachten Kapitalgesellschaftsanteil innerhalb der Sperrfrist, so unterliegt der hierdurch ausgelöste Einbringungsgewinn II nicht der Gewerbesteuer, wenn auch die Einbringung zum gemeinen Wert nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 21.03.2018 - 1 K 1/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

UmwStG 2006 § 22 Abs. 2; GewStG § 7 Satz 1 und 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, ist durch Verschmelzung Gesamtrechtsnachfolgerin der A KG geworden.