BFH - Urteil vom 17.07.2013
X R 40/10
Normen:
UmwStG 1995 § 18 Abs. 4 (UmwStG 2006 § 18 Abs. 3);
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 15.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 4435/07

Gewerbesteuerpflicht der Veräußerung eines aus der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft hervorgegangenen Betriebes einer natürlichen Person gegen Leibrente

BFH, Urteil vom 17.07.2013 - Aktenzeichen X R 40/10

DRsp Nr. 2013/20777

Gewerbesteuerpflicht der Veräußerung eines aus der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft hervorgegangenen Betriebes einer natürlichen Person gegen Leibrente

1. Wird der Betrieb einer Personengesellschaft oder natürlichen Person veräußert, der innerhalb von fünf Jahren vor der Veräußerung aus der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft hervorgegangen war, unterliegt der Veräußerungsgewinn auch dann gemäß § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 (§ 18 Abs. 3 UmwStG 2006) im Zeitpunkt der Betriebsveräußerung in vollem Umfang der Gewerbesteuer, wenn der Veräußerungspreis in Form wiederkehrender Bezüge gezahlt wird und der Veräußerer einkommensteuerrechtlich die Zuflussbesteuerung wählt (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 11. November 2011, BStBl I 2011, 1314, Tz 18.06).2. Ein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn ist unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 (§ 18 Abs. 3 UmwStG 2006) auch dann gewerbesteuerpflichtig, wenn der aus der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft hervorgegangene Betrieb der Personengesellschaft oder natürlichen Person als solcher nicht Gegenstand der Gewerbesteuer ist.

Normenkette:

UmwStG 1995 § 18 Abs. 4 (UmwStG 2006 § 18 Abs. 3);

Gründe

I.