BFH - Urteil vom 10.04.2019
I R 20/16
Normen:
KStG § 8b Abs. 2 Satz 1 und 2;
Fundstellen:
AG 2020, 99
BB 2019, 2862
BFH/NV 2019, 1436
BFHE 265, 63
BStBl II 2020, 674
DB 2019, 2445
DStR 2019, 2191
DStRE 2019, 1362
DStZ 2019, 861
FR 2020, 1061
GmbHR 2020, 56
IStR 2019, 971
NZG 2020, 32
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 10.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 12212/13

Gewinnerhöhende Berücksichtigung des Ertrages aus einem Devisentermingeschäft bei der Bemessung des steuerfreien Veräußerungsgewinns aus einem in Fremdwährung abgewickelten Anteilsverkauf

BFH, Urteil vom 10.04.2019 - Aktenzeichen I R 20/16

DRsp Nr. 2019/15050

Gewinnerhöhende Berücksichtigung des Ertrages aus einem Devisentermingeschäft bei der Bemessung des steuerfreien Veräußerungsgewinns aus einem in Fremdwährung abgewickelten Anteilsverkauf

Bei der Bemessung des nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns aus einem in Fremdwährung abgewickelten Anteilsverkauf ist der Ertrag aus einem Devisentermingeschäft, das der Veräußerer vor der Veräußerung zum Zweck der Minimierung des Währungskursrisikos in Bezug auf den Veräußerungserlös abgeschlossen hat, als Bestandteil des Veräußerungspreises i.S. des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG gewinnerhöhend zu berücksichtigen (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 02.04.2008 – IX R 73/04, BFH/NV 2008, 1658).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 10.02.2016 – 11 K 12212/13 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

KStG § 8b Abs. 2 Satz 1 und 2;

Gründe

I.