BFH - Urteil vom 01.03.2018
IV R 38/15
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, § 16 Abs. 1 Satz 2; UmwStG § 24; HGB § 230;
Fundstellen:
BFHE 260, 543
BStBl II 2018, 587
DStZ 2018, 519
FR 2018, 797
HFR 2018, 602
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 01.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1414/12

Gewinnwirksamkeit eines bei Aufnahme eines Gesellschafters in eine GmbH und atypisch still gezahlten Agios

BFH, Urteil vom 01.03.2018 - Aktenzeichen IV R 38/15

DRsp Nr. 2018/6604

Gewinnwirksamkeit eines bei Aufnahme eines Gesellschafters in eine GmbH und atypisch still gezahlten "Agios"

Der Inhaber des Handelsgewerbes, an dem sich ein anderer atypisch still beteiligt, verfügt auch während des Bestehens der atypisch stillen Gesellschaft ertragsteuerlich über ein eigenes Vermögen, das neben dem Betriebsvermögen besteht, das ertragsteuerlich der atypisch stillen Gesellschaft als mitunternehmerisches Vermögen zugerechnet wird.

1. Die Entstehung einer atypisch stillen Gesellschaft ist ertragsteuerlich wie eine Einbringung des Betriebs des Inhabers des Handelsgewerbes in die stille Gesellschaft i.S. von § 24 UmwStG zu würdigen. Im Ergebnis wird die atypisch stille Gesellschaft für steuerliche Zwecke wie eine im Innenverhältnis bestehende (fiktive) KG behandelt (BFH - IV R 44/14 - 21.12.2017). 2. Dies führt dazu, dass der Inhaber des Handelsgewerbes nunmehr vergleichbar dem persönlich haftenden Gesellschafter einer KG als Mitunternehmer an der atypisch stillen Gesellschaft beteiligt ist. Ihm sind ertragsteuerlich die dem Betriebsvermögen der atypisch stillen Gesellschaft zuzurechnenden Wirtschaftsgüter entsprechend seinem Anteil zuzurechnen.