BGH - Urteil vom 20.09.2011
II ZR 234/09
Normen:
AktG § 93 Abs. 3 Nr. 4; AktG § 116 S. 1; AktG § 205 Abs. 4;
Fundstellen:
AG 2011, 876
DStR 2011, 2362
MDR 2012, 171
NJW-RR 2011, 1670
NZG 2011, 1271
NotBZ 2012, 32
WM 2011, 2092
ZIP 2011, 2097
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 08.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 404 O 157/05
OLG Hamburg, vom 18.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 183/07

Gleichstehen eines Verzichts auf den Anspruch auf Rückerstattung von darlehensweise an die Gesellschaft überlassenen Aktien mit dem Einbringen als Sacheinlage

BGH, Urteil vom 20.09.2011 - Aktenzeichen II ZR 234/09

DRsp Nr. 2011/18031

Gleichstehen eines Verzichts auf den Anspruch auf Rückerstattung von darlehensweise an die Gesellschaft überlassenen Aktien mit dem Einbringen als Sacheinlage

a) Eigene Aktien der Gesellschaft können nicht als Sacheinlage eingebracht werden. Der Verzicht auf den Anspruch auf Rückerstattung von darlehensweise an die Gesellschaft überlassenen Aktien steht dem Einbringen als Sacheinlage jedenfalls dann gleich, wenn er in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Darlehensgewährung vereinbart wurde.b) Der organschaftliche Vertreter einer Gesellschaft, der selbst nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt, kann den strengen Anforderungen an eine ihm obliegende Prüfung der Rechtslage und an die Beachtung von Gesetz und Rechtsprechung nur genügen, wenn er sich unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen von einem unabhängigen, für die zu klärende Frage fachlich qualifizierten Berufsträger beraten lässt und den erteilten Rechtsrat einer sorgfältigen Plausibilitätskontrolle unterzieht.c) Das Aufsichtsratsmitglied, das über beruflich erworbene Spezialkenntnisse verfügt, unterliegt, soweit sein Spezialgebiet betroffen ist, einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab.

Tenor