LG Hamburg, vom 08.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 404 O 157/05
OLG Hamburg, vom 18.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 183/07
Gleichstehen eines Verzichts auf den Anspruch auf Rückerstattung von darlehensweise an die Gesellschaft überlassenen Aktien mit dem Einbringen als Sacheinlage
BGH, Urteil vom 20.09.2011 - Aktenzeichen II ZR 234/09
DRsp Nr. 2011/18031
Gleichstehen eines Verzichts auf den Anspruch auf Rückerstattung von darlehensweise an die Gesellschaft überlassenen Aktien mit dem Einbringen als Sacheinlage
a) Eigene Aktien der Gesellschaft können nicht als Sacheinlage eingebracht werden. Der Verzicht auf den Anspruch auf Rückerstattung von darlehensweise an die Gesellschaft überlassenen Aktien steht dem Einbringen als Sacheinlage jedenfalls dann gleich, wenn er in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Darlehensgewährung vereinbart wurde.b) Der organschaftliche Vertreter einer Gesellschaft, der selbst nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt, kann den strengen Anforderungen an eine ihm obliegende Prüfung der Rechtslage und an die Beachtung von Gesetz und Rechtsprechung nur genügen, wenn er sich unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen von einem unabhängigen, für die zu klärende Frage fachlich qualifizierten Berufsträger beraten lässt und den erteilten Rechtsrat einer sorgfältigen Plausibilitätskontrolle unterzieht.c) Das Aufsichtsratsmitglied, das über beruflich erworbene Spezialkenntnisse verfügt, unterliegt, soweit sein Spezialgebiet betroffen ist, einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab.
Tenor
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Beratungsschwerpunkte Kapitalgesellschaft" abrufen.
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Kapitalgesellschaft" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.