BFH - Urteil vom 12.02.2014
II R 46/12
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 29.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3691/11

Grunderwerbsteuerliche Behandlung des Erwerbs von Grundstücken durch eine im Mehrheitsbesitz einer Erbengemeinschaft stehende Gesellschaft

BFH, Urteil vom 12.02.2014 - Aktenzeichen II R 46/12

DRsp Nr. 2014/6623

Grunderwerbsteuerliche Behandlung des Erwerbs von Grundstücken durch eine im Mehrheitsbesitz einer Erbengemeinschaft stehende Gesellschaft

1. Vereinigen sich mindestens 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft in der Hand einer Erbengemeinschaft, wird diese nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG grunderwerbsteuerrechtlich so behandelt, als habe sie das Grundstück von der Gesellschaft erworben.2. Reicht der vom Grunderwerbsteuerbescheid erfasste Lebenssachverhalt nicht aus, um den Tatbestand, an den das GrEStG die Steuerpflicht knüpft, zu erfüllen, ist der Bescheid rechtswidrig. Der im Bescheid bezeichnete --nicht steuerbare-- Lebenssachverhalt kann nicht durch einen anderen --steuerbaren-- ersetzt werden.3. Sind die Anteile an einer Gesellschaft bereits aufgrund eines vorausgegangenen Rechtsgeschäfts in einer Hand vereinigt, weil das nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG erforderliche Quantum von 95 % der Anteile erfüllt ist, unterliegt der Erwerb der restlichen Anteile nicht zusätzlich der Besteuerung.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe

I.