BFH - Urteil vom 24.04.2013
II R 17/10
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 2a; GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 03.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1410/09 1240

Grunderwerbsteuerpflicht einer mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft i.S. des § 1 Abs. 2a GrEStG

BFH, Urteil vom 24.04.2013 - Aktenzeichen II R 17/10

DRsp Nr. 2013/15505

Grunderwerbsteuerpflicht einer mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft i.S. des § 1 Abs. 2a GrEStG

1. Die mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft i.S. des § 1 Abs. 2a GrEStG ist ausschließlich nach wirtschaftlichen Maßstäben zu beurteilen. Kapital- und Personengesellschaften sind hierbei gleichermaßen als transparent zu betrachten.2. Eine Veränderung der Beteiligungsverhältnisse an einer im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum unmittelbar an der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft beteiligt gebliebenen Kapital- oder Personengesellschaft lässt diese nur dann fiktiv zu einer neuen Gesellschafterin werden, wenn sich in diesem Zeitraum deren Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar, d.h. auf den weiteren Beteiligungsebenen, im wirtschaftlichen Ergebnis vollständig geändert hat.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 2a; GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 3;

Gründe

I.