BFH - Urteil vom 22.02.2017
II R 52/14
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 3, § 3 Nr. 2, § 5 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 257, 363
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 16.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1910/13

Grunderwerbsteuerpflicht einer schenkweise erfolgten AnteilsvereinigungGrunderwerbsteuerliche Behandlung einer Anteilsvereinigung in der Hand einer Gesamthandsgemeinschaft aufgrund einer Einbringung von Gesellschaftsanteilen

BFH, Urteil vom 22.02.2017 - Aktenzeichen II R 52/14

DRsp Nr. 2017/4700

Grunderwerbsteuerpflicht einer schenkweise erfolgten Anteilsvereinigung Grunderwerbsteuerliche Behandlung einer Anteilsvereinigung in der Hand einer Gesamthandsgemeinschaft aufgrund einer Einbringung von Gesellschaftsanteilen

1. Eine Anteilsvereinigung ist nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn die Übertragung der Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft sowohl der Schenkungsteuer als auch der Grunderwerbsteuer unterliegt. Wird erst nach der Schenkung der Anteile aufgrund weiterer Rechtsvorgänge der grunderwerbsteuerliche Tatbestand erfüllt, ist eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG nicht gerechtfertigt. 2. Bei der Anteilsvereinigung in der Hand einer Gesamthandsgemeinschaft aufgrund einer Einbringung von Gesellschaftsanteilen wird nicht ein Grundstückserwerb von den einbringenden Gesellschaftern, sondern ein Grundstückserwerb von der grundbesitzenden Gesellschaft fingiert. Dieser (fiktive) Grundstückserwerb kann nicht dem Erwerb von Miteigentumsanteilen i.S. des § 5 Abs. 1 GrEStG gleichgestellt werden.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 16. Juli 2014 7 K 1910/13 GE wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 3, § 3 Nr. 2, § 5 Abs. 1;

Gründe

I.