Auskunfts- und Teilnahmerechte der Gemeinden - Ist die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer auf die Gemeinden übertragen, hat die hebeberechtigte Gemeinde nach § 21 Abs. 3 S. 1 FVG das Recht, sich über die für die Gewerbesteuer erheblichen Vorgänge bei dem örtlich zuständigen Finanzamt zu unterrichten. Dieses Recht erstreckt sich auf Akteneinsicht sowie auf mündliche und schriftliche Auskunft.
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