Wertsteigerung infolge des Kaufkraftschwundes Der auf allgemeiner Geldentwertung beruhende unechte Wertzuwachs des Anfangsvermögens ist aus der Berechnung der Ausgleichsforderung zu eliminieren, indem das Anfangsvermögen der Ehegatten mit dem Lebenshaltungskostenindex (> Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland) zur Zeit der Beendigung des Güterstandes multipliziert und durch die für den Zeitpunkt des Beginns des Güterstandes geltende Indexzahl dividiert wird (> BGH vom 14. 11. 1973 IV ZR 147/72, BGHZ 61 S. 385; BFH vom 27. 6. 2007 II R 39/05, BStBl II S. 783). Sind dem Anfangsvermögen Vermögensgegenstände nach § 1374 Absatz 2 BGB zuzurechnen, ist bei der Berechnung des Vermögenszuwachses der Kaufkraftschwund des Geldes seit dem Zeitpunkt des Erwerbs der Gegenstände zu berücksichtigen (> BGH vom 20. 5. 1987 IV b ZR 62/86, BGHZ 101 S. 65). In Fällen einer Hinzurechnung von Vermögensgegenständen zum Endvermögen nach § 1375 Absatz 2 BGB ist bei der Berechnung des Vermögenszuwachses der Kaufkraftschwund des Geldes seit dem Zeitpunkt der Minderung des Vermögens um die Gegenstände zu berücksichtigen.
Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte 2015 = 100
1958 23,3 | 1959 23,4 | 1960 23,7 | 1961 24,4 | 1962 24,6 | 1963 25,4 | 1964 26,0 | 1965 26,8 | 1966 27,7 | 1967 28,3 |
1968 28,6 | 1969 29,2 | 1970 30,2 | 1971 31,8 | 1972 33,6 |
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