LG Düsseldorf, vom 05.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 18/13
Haftung des Geschäftsführers wegen BeitragsvorenthaltungEntlastung eines von mehreren Geschäftsführern aufgrund interner Zuständigkeitsverteilung
OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.09.2014 - Aktenzeichen I-21 U 38/14
DRsp Nr. 2015/8300
Haftung des Geschäftsführers wegen BeitragsvorenthaltungEntlastung eines von mehreren Geschäftsführern aufgrund interner Zuständigkeitsverteilung
1. § 266aStGB stellt ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2BGB dar. Der Geschäftsführer einer zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichteten Gesellschaft, der gemäß § 35 Abs. 1GmbHG als deren gesetzlicher Vertreter die Arbeitgeberfunktion für diese ausübt, ist über § 14StGB Normadressat des Schutzgesetzes.2.Ein Vorenthalten im Sinne des § 266 aStGB ist gegeben, wenn die Beiträge zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht entrichtet werden.
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