LG Kiel, vom 29.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 138/20
SchlHOLG, vom 23.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 197/21
Haftung eines Organs für unerlaubte Bankgeschäfte; Beschränkung der straf- und haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit als Folge interner Zuständigkeitsregelungen in der Geschäftsleitung einer juristischen Person
BGH, Urteil vom 09.11.2023 - Aktenzeichen III ZR 105/22
DRsp Nr. 2024/253
Haftung eines Organs für unerlaubte Bankgeschäfte; Beschränkung der straf- und haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit als Folge interner Zuständigkeitsregelungen in der Geschäftsleitung einer juristischen Person
a) Wer entgegen § 32 Abs. 1KWG ohne entsprechende Erlaubnis Bankgeschäfte erbringt, macht sich bei fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1, Abs. 2KWG strafbar. Wirken die Geschäfte berechtigend und verpflichtend für eine juristische Person, trifft die strafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1StGB denjenigen, der in organschaftlicher Stellung für die juristische Person tätig ist (Bestätigung von BGH, Urteile vom 15. Mai 2012 - VI ZR 166/11, NJW 2012, 3177 Rn. 19 und vom 12. Dezember 2019 - IX ZR 77/19, NJW-RR 2020, 292 Rn. 35).b) Die objektive Organstellung allein ist nicht hinreichend, um eine Haftung zu begründen. Es bedarf zusätzlich des Verschuldens, § 276BGB, das gesondert festgestellt werden muss.
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