BGH - Urteil vom 06.06.2013
IX ZR 204/12
Normen:
BGB § 675;
Fundstellen:
DB 2013, 1542
DB 2013, 8
DStR 2013, 2081
DStRE 2013, 1533
GmbHR 2013, 934
MDR 2013, 905
NJW 2013, 2345
NJW 2013, 8
NZI 2013, 793
NZI 2013, 7
VersR 2014, 753
WM 2013, 1323
ZIP 2013, 1332
ZInsO 2013, 1409
ZInsO 2014, 1195
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 06.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 419/10
OLG Köln, vom 19.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 55/11

Haftung eines Steuerberaters wegen der Folgen verspäteter Insolvenzantragsstellung seines Mandanten

BGH, Urteil vom 06.06.2013 - Aktenzeichen IX ZR 204/12

DRsp Nr. 2013/16556

Haftung eines Steuerberaters wegen der Folgen verspäteter Insolvenzantragsstellung seines Mandanten

Erklärt der vertraglich lediglich mit der Erstellung der Steuerbilanz betraute Steuerberater, dass eine insolvenzrechtliche Überschuldung nicht vorliege, haftet er der Gesellschaft wegen der Folgen der dadurch bedingten verspäteten Insolvenzantragstellung. Der durch eine verspätete Insolvenzantragstellung verursachte Schaden der Gesellschaft bemisst sich nach der Differenz zwischen ihrer Vermögenslage im Zeitpunkt rechtzeitiger Antragstellung im Vergleich zu ihrer Vermögenslage im Zeitpunkt des tatsächlich gestellten Antrags. Wird der Insolvenzantrag einer GmbH infolge einer fehlerhaften Abschlussprüfung verspätet gestellt, trifft die Gesellschaft mit Rücksicht auf ihre Selbstprüfungspflicht in der Regel ein Mitverschulden an dem dadurch bedingten Insolvenzverschleppungsschaden.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Juli 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 675;

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Eigenantrag vom 20. März 2007 über das Vermögen der A. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) am 1. Juni 2007 eröffneten Insolvenzverfahren.