FG Düsseldorf - Urteil vom 10.03.2003
13 K 5410/02 E
Normen:
EStG § 3 Nr. 40 ; EStG § 3c Abs. 2 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ; EStG § 52 Abs. 4a ; EStG § 52 Abs. 8a ; KStG § 34 Abs. 1 ; KStG § 34 Abs. 10a Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 834
EFG 2003, 1070

Halbeinkünfteverfahren; Zinsaufwendungen; Beteiligung; Kapitalgesellschaft; Dividendenausschüttung; Werbungskostenabzug; Einnahmen; Übergangsregelung; Aufwandsentstehung - Übergangsregelung beim Halbeinkünfteverfahren: Maßgeblichkeit der Aufwandsentstehung

FG Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2003 - Aktenzeichen 13 K 5410/02 E

DRsp Nr. 2003/8704

Halbeinkünfteverfahren; Zinsaufwendungen; Beteiligung; Kapitalgesellschaft; Dividendenausschüttung; Werbungskostenabzug; Einnahmen; Übergangsregelung; Aufwandsentstehung - Übergangsregelung beim Halbeinkünfteverfahren: Maßgeblichkeit der Aufwandsentstehung

1. Die mit dem Halbeinkünfteverfahren eingeführte hälftige Begrenzung des Abzugs von Werbungskosten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Einnahmen aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft stehen, greift im Veranlagungszeitraum 2001 auch bei erst künftig zu erwartenden Dividendenausschüttungen ein.2. Soweit Zinsaufwendungen in einem abgelaufenen Wirtschaftsjahr entstanden sind und bei einem hierauf bezogenen Gewinnausschüttungsbeschluss die alte Fassung des KStG hätte Anwendung finden können (bei nicht vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr letztmals 2000), müssen sie hingegen bei verfassungskonformer Auslegung der Übergangsregelung auch dann in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn sie erst im Jahr 2001 abfließen.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 40 ; EStG § 3c Abs. 2 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ; EStG § 52 Abs. 4a ; EStG § 52 Abs. 8a ; KStG § 34 Abs. 1 ; KStG § 34 Abs. 10a Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.