OLG Düsseldorf - Beschluss vom 13.09.2018
12 W 7/18
Normen:
InsO § 133 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 07.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 335/17

Insolvenzanfechtung von Zahlungen zur Rückführung eines Darlehens zur Finanzierung eines privaten Fahrzeugkaufs

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.09.2018 - Aktenzeichen 12 W 7/18

DRsp Nr. 2019/1650

Insolvenzanfechtung von Zahlungen zur Rückführung eines Darlehens zur Finanzierung eines privaten Fahrzeugkaufs

Kommt es bei der Rückzahlung eines Darlehens zur Finanzierung eines privaten Fahrzeugkaufs praktisch von Anfang an immer wieder zum Auftreten von Rückständen, weil Lastschriften zurückgegeben werden, und wird deshalb das Darlehen mehrfach prolongiert, lässt dies aus der Sicht der Gläubigerin noch nicht zwingend auf eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen, wenn die Rückstände absolut betrachtet nicht sonderlich hoch sind und es dem Schuldner immer wieder gelingt, diese auszugleichen, so dass die vorübergehende Nichtbedienung der Forderung nicht zweifelsfrei auf unüberwindbare Zahlungsschwierigkeiten schließen lässt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 22.03.2018 gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 07.03.2018 (10 O 335/17) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 07.05.2018 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1 S. 2;

[Gründe]

I.