LAG Berlin-Brandenburg, vom 27.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1310/11
ArbG Potsdam, vom 19.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2426/10
Insolvenzrecht - Sicherung eines Altersteilzeitguthabens durch Treuhandvereinbarung; Voraussetzungen der Insolvenzfestigkeit
BAG, Urteil vom 18.07.2013 - Aktenzeichen 6 AZR 47/12
DRsp Nr. 2013/21611
Insolvenzrecht - Sicherung eines Altersteilzeitguthabens durch Treuhandvereinbarung; Voraussetzungen der Insolvenzfestigkeit
Wird zur Absicherung eines Altersteilzeitguthabens eine sog. Doppeltreuhand vereinbart, ist die zugunsten des Arbeitnehmers vereinbarte Sicherungstreuhand idR insolvenzfest und begründet in der Insolvenz des Arbeitgebers (Treugebers) ein Absonderungsrecht an dem Sicherungsgegenstand.Orientierungssätze:1. Der Arbeitgeber kann seine Verpflichtung zur Insolvenzsicherung von Altersteilzeitguthaben gemäß § 8a AltTZG (bis 30. Juni 2004: § 7dSGB IV) grundsätzlich durch Vereinbarung einer sog. Doppeltreuhand mit einem Treuhänder erfüllen. Dabei wird das Treugut dem Treuhänder im Rahmen einer uneigennützigen Verwaltungstreuhand übertragen. Zudem wird eine Sicherungstreuhand begründet, welche der Treuhänder zur Insolvenzsicherung des Altersteilzeitguthabens zwischen dem Arbeitgeber und dem Altersteilzeitarbeitnehmer vermittelt. Es hängt von der Ausgestaltung der Vereinbarungen im Einzelfall ab, ob diese Absicherung den gesetzlichen Vorgaben genügt.2. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers erlischt die Verwaltungstreuhand gemäß § 116 Abs. 1 iVm. § 115 Abs. 1InsO. Die Sicherungstreuhand bleibt als selbstständiger Vertrag sui generis bestehen. Die §§ 115, 116InsO sind auf sie nicht anwendbar.
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