Es ist möglich, die Schaffung genehmigten Kapitals mit anderen Maßnahmen (Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung) zu kombinieren. Dabei kann eine in derselben Gesellschafterversammlung beschlossene ordentliche Kapitalerhöhung oder eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln berücksichtigt werden bzw. muss eine beschlossene Kapitalherabsetzung berücksichtigt werden, wenn diese vor Eintragung des genehmigten Kapitals eingetragen wird. Daher ist bei zeitgleichen Beschlüssen unbedingt auf die Reihenfolge der Eintragungen im Handelsregister zu achten. Für die Handelsregisteranmeldung sind entsprechende Bestimmungen zu treffen. Kapitalherabsetzungen, die zeitlich nach der Eintragung des genehmigten Kapitals liegen, haben keinen Einfluss auf dessen Wirksamkeit.
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