BFH - Urteil vom 01.02.2024
IV R 9/20
Normen:
EStG § 16 Abs. 3 S. 1; EStG § 6 Abs. 3 S. 1; EStG § 6 Abs. 6 S. 1; UmwStG 2006 § 24 Abs. 1; UmwStG 2006 § 24 Abs. 2 S. 3; ZPO § 240; HGB § 161 Abs. 2; HGB § 116 Abs. 1; HGB § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; FGO § 60 Abs. 3;
Fundstellen:
DStR 2024, 744
NJW 2024, 1216
DB 2024, 1040
BFH/NV 2024, 625
DStRE 2024, 498
GmbHR 2024, 980
ZIP 2024, 2203
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 05.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1236/15

Kapitalbeteiligung des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH als eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage seines Mitunternehmeranteils; Erzielung eines Aufgabegewinns im Zuge der Errichtung einer doppelstöckigen Personengesellschaft

BFH, Urteil vom 01.02.2024 - Aktenzeichen IV R 9/20

DRsp Nr. 2024/4016

Kapitalbeteiligung des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH als eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage seines Mitunternehmeranteils; Erzielung eines Aufgabegewinns im Zuge der Errichtung einer doppelstöckigen Personengesellschaft

1. Die Kapitalbeteiligung des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH ist eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage seines Mitunternehmeranteils, wenn erst diese Kapitalbeteiligung den Kommanditisten in die Lage versetzt, über Fragen der laufenden Geschäftsführung der KG zu bestimmen. Sie ist hingegen nicht funktional wesentlich, wenn im Einzelfall infolge gesellschaftsvertraglicher oder sonstiger schuldrechtlicher Vereinbarungen nicht seine Kapitalbeteiligung, sondern seine Stellung als Kommanditist den Einfluss auf die laufende Geschäftsführung der KG begründet. 2. Der Einbringende kann auch dann im Sinne von § 24 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes Mitunternehmer der Gesellschaft werden, wenn er im Zeitpunkt der Einbringung bereits zu 100 % am Vermögen, Gewinn und Verlust sowie an den Stimmrechten der übernehmenden Personengesellschaft beteiligt ist. Es reicht aus, wenn sich seine maßgeblichen Gesellschaftsrechte absolut erhöhen.

Tenor