13.3 Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

Autor: Kamchen

13.3.1 Abgrenzung zur Bar- oder Sachkapitalerhöhung

13.40

Im Gegensatz zu den Bar- oder Sachkapitalerhöhungen wird bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln der Gesellschaft kein Vermögen zugeführt. Das Stammkapital wird dabei durch Umwandlung von Rücklagen erhöht (§ 57c GmbHG). Die neuen Geschäftsanteile stehen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile zu (§ 57j GmbHG).

13.41

Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln hat insbesondere Bedeutung bei geplanten Finanzierungsmaßnahmen, da Stammkapital die Kreditwürdigkeit stärken kann. Zudem hat diese Form der Kapitalerhöhung nach Einführung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) an Bedeutung gewonnen.

13.3.2 Voraussetzungen

13.42

Der Kapitalerhöhungsbeschluss kann erst nach Feststellung des letzten Jahresabschlusses und der Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung gefasst werden und muss bestimmten formellen Vorgaben genügen sowie den gesetzlichen Mindestinhalt enthalten. Die Umgehung der Voraussetzungen der §§ 57c ff. GmbHG, z.B. durch das Hin- und Herzahlen von Finanzmitteln, ist unzulässig.

13.43