13.2 Kapitalerhöhung gegen Einlagen

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13.2.1.1 Kapitalerhöhungsbeschluss und Bezugsrechte

13.4

Der Kapitalerhöhungsbeschluss nach § 55 Abs. 1 GmbHG stellt eine Änderung der Satzung dar. Nach § 53 Abs. 2 GmbHG muss der Beschluss notariell beurkundet werden, und er bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, die Satzung schreibt eine höhere Mehrheit vor.

13.5

Hinweis

Der Kapitalerhöhungsbeschluss muss angeben, zu welchem Betrag die neuen Anteile erworben werden können. Die neuen Geschäftsanteile müssen auf Euro lauten und mit dem erhöhten Stammkapital übereinstimmen.

13.6

Die Geschäftsanteile müssen auf volle Euro lauten (§ 55 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 2 GmbHG) und können folglich jeweils 1 € betragen. Ein Gesellschafter kann mehrere Geschäftsanteile übernehmen.

13.7

Hinweis

Lautet der Kapitalerhöhungsbeschluss auf eine Ausgabe von neuen Anteilen im Wert von 10.000 € zu jeweils 1 €, entstehen 10.000 neue Geschäftsanteile, die in beliebiger Anzahl von den Gesellschaftern übernommen werden können. Bei einem späteren teilweisen Verkauf müssen die Geschäftsanteile dann nicht erst zum Verkauf getrennt werden.

13.8

In einigen Konstellationen kann zum Zeitpunkt der Beschlussfassung unklar sein, welche neuen Geschäftsanteile tatsächlich übernommen werden (z.B. weil der Wert der Sacheinlage noch nicht feststeht oder der Übernehmer aus einem Optionsvertrag noch frei wählen kann, wie viele Anteile er übernehmen wird). In diesen Fällen kann geregelt werden, dass eine Kapitalerhöhung bis zu einem bestimmten Höchstbetrag stattfinden soll. Im Fall einer "Um-bis-zu"-Kapitalerhöhung geht die h.M.1) davon aus, dass im Beschluss außerdem eine Frist von höchstens sechs Monaten festgesetzt werden muss, bis zu deren Ablauf die Geschäftsanteile aus der Kapitalerhöhung übernommen sein müssen.

Diese Frist dient der Konkretisierung des Beschlusses, da andernfalls nicht von vornherein feststünde, wann die zur Ermittlung des Kapitalerhöhungsbetrags notwendige Zeichnungsphase abgeschlossen ist.

13.9

Durch den Kapitalerhöhungsbeschluss entsteht ein gesetzliches Bezugsrecht analog § 186 AktG auf die neuen Geschäftsanteile. Das Bezugsrecht gewährt den Gesellschaftern das Recht, an der Kapitalerhöhung im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligungen teilzunehmen. Eine Verpflichtung zur Übernahme besteht jedoch nicht. Insofern kann das Bezugsrecht - abhängig von etwaigen satzungsmäßigen Einschränkungen - grundsätzlich auch veräußert werden.

13.10

Es ist aber auch möglich, Gesellschafter im Interesse der Gesellschaft vom Bezugsrecht auszuschließen. Als Voraussetzung muss der Ausschluss geeignet, erforderlich und angemessen sein. Das bedeutet, es muss also einen sachlichen Grund für den Bezugsrechtsausschluss geben (z.B. strategische Beteiligung von Externen oder Führungskräften), es darf kein anderes, weniger in die Interessen der Gesellschafter eingreifendes Mittel geben, um dieses Ziel zu erreichen, und die Interessen der Gesellschaft am Ausschluss müssen gegen die individuellen Interessen der Gesellschafter an der Gewährung des Bezugsrechts abgewogen werden und diese überwiegen.

13.11

Der Ausschluss kann bereits in der Satzung erfolgen, im Übrigen im Kapitalerhöhungsbeschluss (§ 186 Abs. 3 Satz 1 AktG analog). Der Ausschluss in einem separaten Beschluss, etwa dem Zulassungsbeschluss, ist unzulässig.2) Da es sich dabei um einen Eingriff in das Mitgliedschaftsrecht handelt, ist der Beschluss mit einer Dreiviertelmehrheit zu fassen. Formal ist darauf zu achten, dass über den Bezugsrechtsausschluss analog § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG ein schriftlicher Bericht anzufertigen ist, welcher der Einladung zur Sitzung beizufügen ist. Der Bezugsrechtsausschluss muss in der Tagesordnung genannt werden. Auf den Bericht kann nur verzichtet werden, wenn jeder einzelne Gesellschafter dem zustimmt.

13.12

Ist der Bezugsrechtsausschluss materiell nicht gerechtfertigt oder formell fehlerhaft, kann der Beschluss gerichtlich angefochten werden.