9.1 Von der Handelsbilanz abweichende Steuerbilanz

Autor: Bolk

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Nach § 5b Abs. 1 Satz 3 EStG i.V.m. § 60 Abs. 2 Satz 2 EStDV kann anstelle einer sogenannten Überleitungsrechnung eine (eigenständige) von der Handelsbilanz abweichende Steuerbilanz aufgestellt und der Finanzbehörde elektronisch eingereicht werden. Während in der Überleitungsrechnung lediglich für die jeweilige Rechnungsperiode eine Gegenüberstellung der nach Steuerrecht abweichenden Bilanzpositionen und Gewinnauswirkungen darzustellen sind und daneben ein Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG verlangt wird, ist die von der Handelsbilanz abweichende Steuerbilanz der Praxis schon deshalb zu empfehlen, weil die Abweichungen sich vielfach über mehrere Wirtschaftsjahre erstrecken. Daher sichert die abweichende Steuerbilanz unter Wahrung des Bilanzenzusammenhangs eine Entwicklung der Buchwerte, die für steuerliche Zwecke in der Zukunft eine Rolle spielen können. In besonderer Weise sind das Sachverhaltskonstellationen der Umwandlung oder Einbringung nach dem UmwStG, der Übertragung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG, der Veräußerung im Zusammenhang mit und ohne Begünstigung nach § 6b EStG sowie dem Ausscheiden von Wirtschaftsgütern aufgrund höherer Gewalt oder eines behördlichen Eingriffs (R 6.6 EStR).

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