BFH - Beschluss vom 13.05.2025
VIII B 33/24
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; EStG § 4 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 3 S. 2; KStG § 32a; HGB § 272 Abs. 1a; HGB § 272 Abs. 1b; AO § 171 Abs. 10; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2025, 1026
BB 2026, 599
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 01.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2301/21

Keine Abhängnigkeit einer vGA beim Gesellschafter von Auflösung einer Minderung des Unterschiedsbetrags; Erlangen eines Vermögensvorteils des Alleingesellschafters durch unentgeltliche Übertragung eines weiteren Geschäftsanteils von der Gesellschaft

BFH, Beschluss vom 13.05.2025 - Aktenzeichen VIII B 33/24

DRsp Nr. 2025/6223

Keine Abhängnigkeit einer vGA beim Gesellschafter von Auflösung einer Minderung des Unterschiedsbetrags; Erlangen eines Vermögensvorteils des Alleingesellschafters durch unentgeltliche Übertragung eines weiteren Geschäftsanteils von der Gesellschaft

1. NV: Es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) beim Gesellschafter schon dem Grunde nach nicht davon abhängt, ob der Vorgang bei der Gesellschaft eine Minderung des Unterschiedsbetrags ausgelöst hat. 2. NV: Durch die unentgeltliche Übertragung eines weiteren Geschäftsanteils von der Gesellschaft erhält der Alleingesellschafter ein Wirtschaftsgut, über das er vorher so nicht verfügen konnte. Darin liegt für ihn dem Grunde nach ein Vermögensvorteil.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 01.03.2024 - 5 K 2301/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; EStG § 4 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 3 S. 2; KStG § 32a; HGB § 272 Abs. 1a; HGB § 272 Abs. 1b; AO § 171 Abs. 10; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.