BFH - Urteil vom 22.02.2024
III R 13/23
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2; EStG § 15;
Fundstellen:
DB 2024, 1252
DStR 2024, 1078
DStRE 2024, 634
BFH/NV 2024, 852
GmbHR 2024, 762
ZIP 2024, 1891
ZEV 2024, 598
DZWIR 2024, 570
BB 2025, 670
NZI 2026, 78
Vorinstanzen:
FG München, vom 17.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 434/19

Keine Ableitung einer gewerblichen Tätigkeit der Besitzkapitalgesellschaft aus einer sog. umgekehrten Betriebsaufspaltung wegen des Durchgriffsverbots; Anwenden der erweiterten Kürzung auf den Gewerbeertrag

BFH, Urteil vom 22.02.2024 - Aktenzeichen III R 13/23

DRsp Nr. 2024/6013

Keine Ableitung einer gewerblichen Tätigkeit der Besitzkapitalgesellschaft aus einer sog. umgekehrten Betriebsaufspaltung wegen des Durchgriffsverbots; Anwenden der erweiterten Kürzung auf den Gewerbeertrag

1. Aus einer sogenannten umgekehrten Betriebsaufspaltung kann wegen des Durchgriffsverbots eine originär gewerbliche Tätigkeit der Besitzkapitalgesellschaft nicht abgeleitet werden. 2. Das Durchgriffsverbot gilt bei der Besteuerung einer Besitzkapitalgesellschaft auch im Fall der mittelbaren Beteiligung der Betriebspersonengesellschaft an der Besitzkapitalgesellschaft über eine Kapitalgesellschaft (Abgrenzung zu Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.09.2021 - IV R 7/18, BFHE 274, 218, BStBl II 2022, 767).

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 17.04.2023 - 7 K 434/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 S. 2; EStG § 15;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) im Jahr 2015 (Streitjahr) die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in Anspruch nehmen kann.