BAG - Beschluss vom 08.02.2022
9 AZB 40/21
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; RL 2003/88/EG Art. 7; GmbHG § 35 Abs. 1; BUrlG § 2;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 _ 5 Nr. 76
ArbRB 2022, 102
BB 2022, 691
EzA-SD 2022, 15
GmbHR 2022, 419
NJW 2022, 1189
NZA 2022, 430
ZInsO 2022, 1066
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 22.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ta 134/21
ArbG Wiesbaden, vom 06.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 112/21

Keine Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses für zwei getrennte GerichtsverfahrenAnstellungsverhältnis eines GmbH-Geschäftsführers als freies DienstverhältnisArbeitgeberfunktion eines GmbH-Geschäftsführers

BAG, Beschluss vom 08.02.2022 - Aktenzeichen 9 AZB 40/21

DRsp Nr. 2022/3965

Keine Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses für zwei getrennte Gerichtsverfahren Anstellungsverhältnis eines GmbH-Geschäftsführers als freies Dienstverhältnis Arbeitgeberfunktion eines GmbH-Geschäftsführers

Orientierungssätze: 1. Ein im Verfahren auf Bestellung eines Prozessvertreters nach § 57 ZPO ergangener Verweisungsbeschluss entfaltet keine bindende Wirkung für das sich anschließende Hauptverfahren (Rn. 12). 2. Das Anstellungsverhältnis eines Fremdgeschäftsführers einer GmbH ist in aller Regel als freies Dienstverhältnis und nicht als Arbeitsverhältnis einzustufen (Rn. 22). 3. Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH nimmt Arbeitgeberfunktionen wahr und ist deshalb keine arbeitnehmerähnliche Person, sondern eine im Arbeitgeberlager stehende Person (Rn. 24).

Bei dem Verfahren auf Bestellung eines Prozessvertreters nach § 57 ZPO und einem anschließenden Rechtsstreit über Urlaubsabgeltung handelt es sich um zwei verschiedene Rechtsstreitigkeiten. Ein im erstgenannten Verfahren ergangener Verweisungsbeschluss kann deshalb keine bindende Wirkung für das letztgenannte Verfahren entfalten.

1. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22. Oktober 2021 - 3 Ta 134/21 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.