FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 12.09.2013
2 K 62/11
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; KStG § 27 Abs. 1 S. 3; KStG § 27 Abs. 1 S. 4; KStG § 27 Abs. 1 S. 5; KStG § 27 Abs. 3; KStG § 27 Abs. 2; KStG § 27 Abs. 5 F: 2006-12-07; AO § 163; KStG § 44 Abs. 5; AO § 167 Abs. 1 S. 1; EStG § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG 44 Abs. 1; EStG § 44a; EStG § 45a Abs. 1;

Keine steuerfreie Kapitalrückzahlung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG ohne entsprechende Feststellung eines veränderten steuerlichen Einlagekontos bzw. einer Bescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters keine Bindungswirkung für Kapitalertragsteuernachforderungsbescheid der Gesellschaft Verzicht auf die Nachforderung von Kapitalertragsteuer nach § 163 AO aus Billigkeitsgründen bei Nichtbeanstandung der Behandlung als Kapitalrückzahlung im Rahmen der Außenprüfung beim Mehrheitsgesellschafter

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.09.2013 - Aktenzeichen 2 K 62/11

DRsp Nr. 2013/23714

Keine steuerfreie Kapitalrückzahlung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG ohne entsprechende Feststellung eines veränderten steuerlichen Einlagekontos bzw. einer Bescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters keine Bindungswirkung für Kapitalertragsteuernachforderungsbescheid der Gesellschaft Verzicht auf die Nachforderung von Kapitalertragsteuer nach § 163 AO aus Billigkeitsgründen bei Nichtbeanstandung der Behandlung als Kapitalrückzahlung im Rahmen der Außenprüfung beim Mehrheitsgesellschafter

1. Auch wenn keine Zweifel bestehen, dass im Veranlagungszeitraum 2003 und 2006 erfolgte Auszahlungen einer GmbH an ihrer Gesellschafter entsprechend dem Gesellschafterbeschluss aus der Kapitalrücklage das steuerliche Einlagekonto nach § 27 Abs. 1 S. 3 KStG gemindert haben, weil kein ausschüttbarer Gewinn i. S. d. § 27 Abs. 1 S. 4 KStG vorhanden gewesen ist, ist die GmbH gleichwohl zum Kapitalertragsteuerabzug verpflichtet und das FA zur Nachforderung dieser berechtigt, wenn § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG keine Anwendung finden kann, nach dem der bestandskräftig festgestellte (fehlerhafte) Bestand des steuerlichen Einlagenkontos im Jahr der Auszahlung mit dem des Vorjahres übereinstimmt.