BFH - Urteil vom 01.10.2024
VIII R 4/21
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; EStG § 8 Abs. 2; AO § 90 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2024, 2902
IStR 2025, 21
BFH/NV 2025, 157
NZA 2025, 166
BB 2025, 609
GmbHR 2025, 594
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 14.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1266/17

Keine vGA wegen bloß tatsächlicher Nutzungsmöglichkeit einer spanischen Immobilie

BFH, Urteil vom 01.10.2024 - Aktenzeichen VIII R 4/21

DRsp Nr. 2024/15029

Keine vGA wegen bloß tatsächlicher Nutzungsmöglichkeit einer spanischen Immobilie

1. NV: Die bloß tatsächliche Möglichkeit des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft, ein betriebliches Wirtschaftsgut der Kapitalgesellschaft (hier: Wohnimmobilie) auch privat nutzen zu können (hier: zu Wohnzwecken), führt für sich genommen beim Gesellschafter noch nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA). 2. NV: Eine vGA kann aber anzunehmen sein, wenn die Gesellschaft ihrem Gesellschafter ein betriebliches Wirtschaftsgut unentgeltlich oder verbilligt auch zur privaten Nutzung überlassen hat (Zuwendung). 3. NV: Eine vGA kann auch vorliegen, wenn der Gesellschafter das betriebliche Wirtschaftsgut ohne Nutzungsvereinbarung oder entgegen einem Nutzungsverbot privat nutzt und sich so zulasten der Gesellschaft einen Vorteil verschafft, der ihm von der Gesellschaft nicht zugewendet worden ist.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 14.12.2020 - 9 K 1266/17 aufgehoben.

Die Klage der Klägerin wird als unzulässig abgewiesen.

Im Übrigen wird die Sache an das Hessische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; EStG § 8 Abs. 2; AO § 90 Abs. 2;

Gründe

I.