FG Münster - Urteil vom 23.01.2017
9 K 3180/14 K,F
Normen:
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 3; KStG § 8b Abs. 8;
Fundstellen:
DB 2017, 11
EFG 2017, 756

Körperschaftsteuerliche Behandlung von Teilwertaufholungen einer Pensionskasse in der Rechtsform eines VVaG betreffend ihrer Anteile an einem Aktienfonds

FG Münster, Urteil vom 23.01.2017 - Aktenzeichen 9 K 3180/14 K,F

DRsp Nr. 2017/4374

Körperschaftsteuerliche Behandlung von Teilwertaufholungen einer Pensionskasse in der Rechtsform eines VVaG betreffend ihrer Anteile an einem Aktienfonds

Tenor

Unter Änderung des Körperschaftsteuerbescheides 2005 und des Bescheides über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2005, jeweils vom 28.11.2012 und in Gestalt der Teil-Einspruchsentscheidung vom 02.09.2014 wird die Körperschaftsteuer 2005 und der verbleibende Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2005 nach Maßgabe der Entscheidungsgründe festgesetzt bzw. festgestellt. Die Berechnung der festgesetzten Körperschaftsteuer 2005 bzw. des festgestellten verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2005 wird dem Beklagten übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 80 % und dem Beklagten zu 20 % auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 3; KStG § 8b Abs. 8;

Tatbestand