FG Niedersachsen, vom 10.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 338/07
Körperschaftsteuerliche Behandlung von vororganschaftlich verursachten Mehrabführungen; Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
BFH, Beschluss vom 06.06.2013 - Aktenzeichen I R 38/11
DRsp Nr. 2013/20298
Körperschaftsteuerliche Behandlung von vororganschaftlich verursachten Mehrabführungen; Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
1. Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen einer Organgesellschaft an ihren Organträger stellen keine Gewinnausschüttungen i.S. der § 8 Abs. 3, § 27KStG 1996/2002 a.F., sondern Gewinnabführungen i.S. der §§ 14 ff. KStG 1996/2002 a.F. dar (Bestätigung des Senatsurteils vom 18. Dezember 2002 I R 51/01, BFHE 201, 221, BStBl II 2005, 49).2. Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen i.S. von § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 i.d.F. des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes sind als rein rechnerische Differenzbeträge zu begreifen, nicht als tatsächliche "Abführungen". Sie können daher nicht nur --als "Mehr"-Abführungen-- aus einem höheren handelsbilanziellen Jahresüberschuss der Organgesellschaft resultieren, sondern auch aus Fällen sog. Minderverlustübernahmen, in welchen der Organträger infolge eines geringeren handelsbilanziellen Verlustes der Organgesellschaft einen geringeren Verlust ausgleichen musste, als ihm zugerechnet wurde.
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