Da die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln bei der Gesellschaft zu keinem Zufluss von Kapital führt, kann es notwendig sein, die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln mit einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen zu verbinden, um die Kreditwürdigkeit der Gesellschaft ausreichend stark zu erhöhen. Nach Literaturmeinung ist es zulässig, eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zeitlich im Rahmen einer einzigen Gesellschafterversammlung mit einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen zu verbinden, wenn beide Kapitalmaßnahmen durch zwei getrennte Beschlüsse getroffen werden.1) Nach (umstrittener) Ansicht der Rechtsprechung2) können die beiden Kapitalmaßnahmen auch in einem einzigen Gesellschafterbeschluss miteinander verbunden werden.
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