BFH - Urteil vom 08.06.2011
I R 62/10
Normen:
BetrAVG § 1; KStG § 8 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1; EStG § 6a;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 15.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2357/08

Kompensation des ertragswirksamen Fortfalls einer Verpflichtung aus einer nicht unverfallbaren Pensionszusage durch eine einkommensmindernde Einlage der ursprünglich zusagebegünstigten Gesellschafter

BFH, Urteil vom 08.06.2011 - Aktenzeichen I R 62/10

DRsp Nr. 2011/17308

Kompensation des ertragswirksamen Fortfalls einer Verpflichtung aus einer nicht unverfallbaren Pensionszusage durch eine einkommensmindernde Einlage der ursprünglich zusagebegünstigten Gesellschafter

Normenkette:

BetrAVG § 1; KStG § 8 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1; EStG § 6a;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der ertragswirksame Fortfall einer Verpflichtung aus einer noch nicht unverfallbaren Pensionszusage durch eine einkommensmindernde Einlage der ursprünglich zusagebegünstigten Gesellschafter kompensiert wird.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin einer durch Gesellschaftsvertrag vom 2. September 1992 errichteten GmbH. Zu Beginn des Streitjahrs 2002 waren Gesellschafter zu gleichen Anteilen A, B, C und D. Diesen sämtlich zu Geschäftsführern bestellten Gesellschaftern waren mit Vereinbarung vom 20. November 1993 ab dem 1. Dezember 1993 Pensionszusagen erteilt worden, und zwar jeweils eine Altersrente von monatlich 3.000 DM nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Bei einem Ausscheiden vor Eintritt des Versorgungsfalls sollten die §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl I 1974, 3610) -- BetrAVG -- a.F. angewendet werden. Die Anstellungsverträge der Geschäftsführer waren frühestens zum 31. Dezember 2003 kündbar.