BFH - Urteil vom 02.07.2025
XI R 27/22
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 4 Abs. 2; EStG § 6b Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2025, 2472
BB 2025, 2601
BB 2025, 2673
DB 2025, 2883
DStRE 2025, 1398
BFH/NV 2025, 1654
DB 2026, 87
BB 2026, 733
GmbHR 2026, 533
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 03.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3388/16

Korrektur von Bilanzierungsfehlern aufgrund zu Unrecht gebildeter Rücklage durch bilanzierenden Steuerpflichtigen; Anwendbarkeit der Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs

BFH, Urteil vom 02.07.2025 - Aktenzeichen XI R 27/22

DRsp Nr. 2025/12704

Korrektur von Bilanzierungsfehlern aufgrund zu Unrecht gebildeter Rücklage durch bilanzierenden Steuerpflichtigen; Anwendbarkeit der Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs

Hat ein bilanzierender Steuerpflichtiger eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes zu Unrecht gebildet, begründet dies einen Bilanzierungsfehler, der nach den Regeln des formellen Bilanzenzusammenhangs unter Wahrung der verfahrensrechtlichen Schranken für den Erlass von Steuer- und Steueränderungsbescheiden zu korrigieren ist (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 07.07.1992 - VIII R 24/91, BFH/NV 1993, 461; BFH-Beschluss vom 30.04.2013 - I B 151/12, BFH/NV 2013, 1572).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 03.05.2022 - 6 K 3388/16 K,F aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 4 Abs. 2; EStG § 6b Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine im Jahr 1992 gegründete GmbH mit satzungsmäßigem Sitz in Z. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und die Verwaltung von Grundvermögen.