BGH - Urteil vom 26.06.1995
II ZR 109/94
Normen:
GmbHG §§ 41, 64 ;
Fundstellen:
AG 1996, 32
BB 1995, 1844
BGHR GmbHG § 41 Überwachungspflicht 1
DB 1995, 1852
DRsp II(220)384
GmbHR 1995, 653
MDR 1995, 1128
NJW 1995, 2850
NWB 1995, F. 1, 284
WM 1995, 1665
ZIP 1995, 1334
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Bochum,

Kündigung des mit der Buchführung beauftragten GmbH-Geschäftsführers wegen Verletzung seiner Informationspflicht

BGH, Urteil vom 26.06.1995 - Aktenzeichen II ZR 109/94

DRsp Nr. 1995/6194

Kündigung des mit der Buchführung beauftragten GmbH-Geschäftsführers wegen Verletzung seiner Informationspflicht

»Der Geschäftsführer einer GmbH ist kraft zwingender Gesetzesnorm (§ 41 GmbHG) verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Buchführung der Gesellschaft zu sorgen. Zwar ist es bei mehrköpfiger Geschäftsführung praktikabel und zulässig, die Buchführung im Wege der Geschäftsverteilung zu delegieren. Die übrigen Geschäftsführer haben dann aber für eine sachgerechte Auswahl des zuständigen Geschäftsführers zu sorgen und ihn vor allem kontinuierlich und angemessen zu überwachen. Sie müssen sich deshalb, aber auch im Hinblick auf § 64 GmbHG, über die Buchführung informieren. Wird dem Mitgeschäftsführer diese Information systematisch vorenthalten, ist ein gedeihliches, gesetzestreues Arbeiten für ihn unmöglich. Dies stellt einen wichtigen Grund für eine Kündigung dar.«

Normenkette:

GmbHG §§ 41, 64 ;

Tatbestand: