24.2 Beteiligungserträge i.S.d. § 8b Abs. 1 und 4 KStG

Autor: Hüls

24.2.1 Anspruch auf Gewinnausschüttung - Gesellschaftsrechtliche Voraussetzungen

24.7

Grundsätzlich haben die Gesellschafter einer GmbH Anspruch auf den Jahresüberschuss zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags, soweit der Betrag nicht von der Verteilung ausgeschlossen ist (§ 29 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Ergebnisverwendung aufgestellt oder werden Rücklagen aufgelöst, so haben die Gesellschafter Anspruch auf den Bilanzgewinn (§ 29 Abs. 1 Satz 2 GmbHG). Maßgebend für die Ermittlung der Gewinnbeteiligung der Gesellschafter ist damit der vom zuständigen Organ festgestellte Jahresabschluss. Dieser Gewinnanspruch folgt aus dem Gewinnstammrecht und entsteht nach h.M. mit Fassung eines wirksamen Ergebnisverwendungsbeschlusses (Ausschüttungsbeschlusses).1) Über die Ergebnisverwendung haben die Gesellschafter spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate oder, wenn es sich um eine kleine Kapitalgesellschaft handelt (§ Abs. ), bis zum Ablauf der ersten elf Monate des Geschäftsjahres zu beschließen (§ Abs. Satz 1 ). Der Gesellschaftsvertrag kann die Frist nicht verlängern (§ Abs. Satz 2 ). Materiell setzt die Fassung eines Ergebnisverwendungsbeschlusses einen wirksam festgestellten Jahresabschluss sowie ein sich aus diesem ergebendes verwendbares Ergebnis voraus.