BFH - Beschluß vom 21.12.1998
VII B 175/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 745
GmbHR 1999, 881

Lohnsteuerhaftung des GmbH-Geschäftsführers

BFH, Beschluß vom 21.12.1998 - Aktenzeichen VII B 175/98

DRsp Nr. 1999/3628

Lohnsteuerhaftung des GmbH-Geschäftsführers

1. Die Nichtabführung einzubehaltener und anzumeldender Lohnsteuer zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten ist regelmäßig eine zumindest grob fahrlässige Pflichtverletzung eines GmbH-Geschäftsführers i.S. der §§ 34, 69 AO. Zahlungsschwierigkeiten oder -unfähigkeit der GmbH ändern weder etwas an dieser Pflicht des GmbH-Geschäftsführers, noch schließen sie sein Verschulden bei Nichterfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH aus.2. Die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Steuerzahlung entfällt auch nicht dadurch, daß sie eventuell mit einer privatrechtlichen Schadenersatzverpflichtung gemäß § 64 GmbHG konkurriert.3. Die Zahlung des laufenden arbeitsvertraglich geschuldeten Lohns gegen gleichzeitiges Erbringen der entsprechenden angemessenen Arbeitsleistung führt nicht zu einer Gläubigerbenachteiligung nach § 10 der GesO. Entsprechendes gilt für die an das Finanzamt abzuführenden Abgaben, die auf die an die Arbeitnehmer ausgezahlten Löhne entfallen.

Gründe: