EuGH - Urteil vom 09.07.2015
Rs. C-229/14
Normen:
Richtlinie 59/1998/EG vom 20.07.1998 Art. 1 Abs. 1 Buchst. a; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
AP RL 98/59/EG Nr. 6
AUR 2016, 76
ArbRB 2015, 225
ArbRB 2015, 259
BB 2015, 2035
DStR 2015, 12
DZWIR 2015, 503
DZWIR 25, 503
EuZW 2015, 682
EzA-SD 2015, 3
GmbHR 2015, 979
NJW 2015, 2481
NZA 2015, 861
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
RL 98/59/EG Nr. 6
ZIP 2015, 1555
ZIP 2015, 59
Vorinstanzen:
ArbG Verden, vom 06.05.2014

Massenentlassungsanzeige bei betriebsbedingter Kündigung wegen Betriebsstillegung; Berechnung des maßgeblichen Schwellenwertes unter Berücksichtigung eines Geschäftsführers und einer Umschülerin; Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Verden

EuGH, Urteil vom 09.07.2015 - Aktenzeichen Rs. C-229/14

DRsp Nr. 2015/13798

Massenentlassungsanzeige bei betriebsbedingter Kündigung wegen Betriebsstillegung; Berechnung des maßgeblichen Schwellenwertes unter Berücksichtigung eines Geschäftsführers und einer Umschülerin; Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Verden

1. Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung oder Praxis entgegensteht, die bei der Berechnung der in dieser Vorschrift genannten Zahl von Arbeitnehmern ein Mitglied der Unternehmensleitung einer Kapitalgesellschaft wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende unberücksichtigt lässt, das seine Tätigkeit nach Weisung und Aufsicht eines anderen Organs dieser Gesellschaft ausübt, als Gegenleistung für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält und selbst keine Anteile an dieser Gesellschaft besitzt.