1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 27.05.2011, Az.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Rostock ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 220.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 185.000,00 Euro festgesetzt.
I. Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem notariellen Vertrag, mit dem der Beklagte seine Geschäftsanteile an der Klägerin an diese veräußert und abgetreten hat, wobei der als Gegenleistung zu erbringende Kaufpreis, hinsichtlich dessen die Klägerin sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hatte, in Raten zu bezahlen war.
Die den Kaufpreis betreffende Regelung in Abschnitt II, § 1 Nr. 2 des Vertrages vom 22.10.2009 lautet wie folgt:
"Der Erwerber hat an den Veräußerer einen Kaufpreis in Höhe von
185.000,00 Euro
(in Worten: einhundertfünfundachtzigtausend Euro)
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