OLG Thüringen, vom 28.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 717/05
LG Erfurt, vom 28.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 HKO 252/03
Maßgebliches Recht für die Kapitalaufbringung einer Komplementär-GmbH
BGH, Urteil vom 10.12.2007 - Aktenzeichen II ZR 180/06
DRsp Nr. 2008/40000
Maßgebliches Recht für die Kapitalaufbringung einer Komplementär-GmbH
»a) Die allgemeinen Kapitalaufbringungsregeln des GmbH-Rechts (§ 19 GmbH) gelten auch bei der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG, ohne dass unter dem Gesichtspunkt einer "wirtschaftlichen Einheit" der beiden Gesellschaften ein "Sonderrecht" für die Kapitalaufbringung bei der Komplementär-GmbH anzuerkennen wäre. Danach ist die Einlageforderung der (Komplementär-)GmbH nicht erfüllt, wenn die an sie gezahlten Einlagemittel umgehend als "Darlehen" an die von dem oder den Inferenten beherrschte KG weiterfließen (vgl. BGHZ 153, 107).b) Aus den Kapitalerhaltungsregeln (§§ 30, 31GmbHG) ergibt sich schon deswegen nichts anderes, weil diese Regeln erst nach dem ordnungsgemäß abgeschlossenen Kapitalaufbringungsvorgang anwendbar sind (vgl. Sen.Urt. v. 17. September 2001 - II ZR 275/99, ZIP 2001, 1997 f.).«